AGB zur Verwendung gegenüber gewerblichen Kunden

Allen Lieferungen und Leistungen der BVC im Geschäftsverkehr mit Unternehmern oder mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften liegen diese Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn die BVC diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages. Angebote für Leistungen, bei denen die Gegenleistung im Wege des Leasing oder einer Finanzierung erbracht werden soll, gelten unter Bedingung der Zusage des Finanzierungspartners. Der Kunde hat jedoch Anspruch auf Aufrechterhaltung des Angebots zu den üblichen Zahlungsbedingungen.

  1. Der vereinbarte Preis gilt für die in der Auftragsbestätigung sowie in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die BVC ist zur Preisanpassung berechtigt
    • bei Wechselkursschwankungen um mehr als 5%. Dasselbe gilt bei Preisänderungen während der Laufzeit eines Abrufvertrages.
    • bei unerwarteten Abweichungen vom kalkulierten Leistungsaufwand im Zusammenhang mit Werkleistungen, insbesondere bezüglich des Bedarf an Verbrauchsmaterial oder durch unvorhersehbare Inkompatibiltät mit vorgefundenen Programmen, Betriebssystemen und Fremdkomponenten. Im Streitfall verbleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass die Abweichung nicht unerwartet war.
  3. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung oder Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung der BVC eine Woche nach Fälligkeit in Verzug, soweit die Gegenleistung nicht erbracht ist.
  4. Aufrechnung oder Minderung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen möglich. Der BVC steht auch bei Bestehen entsprechender Lieferverträge das Recht zu, den im Verzug befindlichen Auftraggeber von der weiteren Belieferung auszuschließen.

Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der Firma BVC zumutbar sind. Handbücher und Softwareunterlagen sind bei den vertriebenen Produkten zum Teil in englischer Sprache abgefasst und werden als erfüllungstauglicher Gegenstand vom Auftraggeber akzeptiert.

  1. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Firma BVC.
  2. Ein Beschaffungsrisiko wird nicht übernommen. Im Falle unerwarteter und unverschuldeter Nichtverfügbarkeit des Liefer-/Leistungsgegenstandes wird die BVC den Käufer unverzüglich informieren und ein Alternativangebot unterbreiten. Für Verzögerungen der Leistung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung steht die BVC nach den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wobei jede Teillieferung/Teilleistung als selbständige Leistung gilt, die gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Sofern sich das Interesse des Abnehmers ausschließlich auf die gesamte Leistung unter Ausschluss von Teilleistungen richtet, hat er dies der BVC bei Vertragsschluss mitzuteilen.
  4. Die BVC ist bereit, im Einzelfall auf Wunsch des Auftraggebers den Liefer-/Leistungsgegenstand an den Geschäftssitz des Auftraggebers zu versenden. In diesem Falle trägt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Auftraggeber die Kosten des Transportes. Alle Gefahren gehen auf den Auftraggeber über, sobald die Ware einer geeigneten Transportperson übergeben worden ist. Die BVC versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt.
  5. Bei Dienstleistungen, die die Neuinstallation, Wiederherstellung, Migration, Anpassung, Veränderung von Netzwerken zum Gegenstand haben, geht mit protokollierter Abnahme einschließlich der Übergabe des Administratorpasswortes die Gefahr über. Für danach auftretende Defekte durch fehlerhafte Softwareinstallation, Konfigurationsänderungen oder durch die Installation fehlerhafter oder ungeeigneter Software übernimmt die BvC keine Haftung.

Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der Käufer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Käufer, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen dazugehörigen Teilen unverzüglich an die BVC zurückzuschicken oder zu bringen. Software, die durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des Computers geliefert wurde, ist unverzüglich zu löschen.

  1. Notwendige Maßnahmen zur Datensicherung sind gesondert in Auftrag zu geben und zu vergüten. Die BVC wird den Auftraggeber auf Nachfrage über Möglichkeiten der Datensicherung aufklären. Sie bietet geeignete Hard- und Software zur Datensicherung an.
  2. Datensicherungsprotokolle sind vom Auftragnehmer regelmäßig zu überprüfen. Nach Neuinstallationen sind die Bänder der Datensicherung innerhalb von 2 Wochen an die BVC zwecks Überprüfung der Wiederherstellbarkeit einzusenden. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann die BVC keine Haftung für die Sicherheit von Daten übernehmen.
  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Außer bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit können Mängelansprüche erst nach Begleichung der fälligen Vergütung geltend gemacht werden, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann nur in der Höhe erfolgen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln/ den Kosten der Nacherfüllung steht.
  3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel auf Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Firma BVC beruhen, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgetauscht bzw. mit anderen nicht von der Firma BVC gelieferten Teilen zusammengefügt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Die Gewährleistung kann abgelehnt werden, wenn an der Ware das von uns angebrachte Identitätskennzeichen (BVC-Barcode-Etikett) nicht vorhanden oder das herstellerseitige Siegel verletzt worden ist. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  4. Sofern die BVC zur Nacherfüllung verpflichtet ist, ist sie berechtigt, diese durch zwei Nachbesserungsversuche zu erbringen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Nacherfüllung durch Neulieferung verlangen. Das Recht des Auftraggebers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt. Für Daten, die sich auf den zur Nachbesserung/ Reparatur übergebenen Geräten befinden, gilt ergänzend § 7 zur Datensicherheit.
  5. Die BVC übernimmt auf Auftrag Konfigurationen des Mailservers zur Erfüllung der rechtlichen Informationspflichten im Geschäftsverkehr. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der programmierten Informationen übernimmt die BVC keine Gewähr. Die Programmierung stellt insbesondere keine der BVC verbotene rechtliche Beratung dar oder ersetzt eine solche.
  1. Die Haftung der BVC wird beschränkt auf die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung von Lebens, Körpers oder Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenz ist. Darüber hinaus haftet die BVC nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der Haftungsbeschränkung nicht verbunden.

Der Auftraggeber kann, außer beim Vorliegen von Mängeln, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die BVC eine etwaige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Pflicht zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder nicht.

  1. Die Verjährungsfrist/Gewährleistung für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Liefer- beziehungsweise Leistungsgegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt ebenfalls nicht bei Ansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit beruhen, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Kaufsachen mit der Lieferung beziehungsweise Übergabe, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  1. Der Liefer-/Leistungsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierenden Ansprüche gegen den Auftraggeber Eigentum der BVC. Dem Auftraggeber ist die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware nach Maßgabe folgender Bedingungen gestattet:
  2. Die BVC wird Miteigentümerin der aus der Verbindung/ Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Ware („Neuware“) im Verhältnis des Wertes des Liefer-/Leistungsgegenstandes zu den mitverwendeten Drittwaren. Der Auftraggeber verwahrt diese Neuware für die BVC mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  3. Die Weiterveräußerung ist nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber tritt den aus der Weiterveräußerung resultierenden Kaufpreis- oder Werklohnanspruch gegen seinen Abnehmer sicherungshalber an die BVC ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der BVC in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
    Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt, hierauf empfangene Zahlungen wird er unverzüglich an die BVC weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist die BVC berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist ist die BVC weiterhin berechtigt, die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der BVC die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  4. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Auftraggeber hat mit seinen Abnehmern auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter, insbesondere durch Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen auf die Vorbehaltsware abzuwehren, insbesondere auf das Eigentum der BVC hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.
  5. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der BVC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die BVC auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  6. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die BVC nach Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

Die Firma BVC ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden.

(1) Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin, Mai 2008

AGB zur Verwendung gegenüber Verbrauchern

Allen Lieferungen und Leistungen der BVC im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern liegen diese Geschäftsbedingungen zu Grunde. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden unterliegen der Schriftform.

Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages. Angebote für Leistungen, bei denen die Gegenleistung im Wege des Leasing oder einer Finanzierung erbracht werden soll, gelten unter Bedingung der Zusage des Finanzierungspartners. Der Kunde hat jedoch Anspruch auf Aufrechterhaltung des Angebots zu den üblichen Zahlungsbedingungen.

  1. Der vereinbarte Preis gilt für die in der Auftragsbestätigung sowie in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die BVC ist zur Preisanpassung berechtigt
    • bei Wechselkursschwankungen um mehr als 5%. Dasselbe gilt bei Preisänderungen während der Laufzeit eines Abrufvertrages.
    • bei unerwarteten Abweichungen vom kalkulierten Leistungsaufwand im Zusammenhang mit Werkleistungen, insbesondere bezüglich des Bedarf an Verbrauchsmaterial oder durch unvorhersehbare Inkompatibiltät mit vorgefundenen Programmen, Betriebssystemen und Fremdkomponenten. Im Streitfall verbleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass die Abweichung nicht unerwartet war.
  3. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung oder Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung der BVC 14 Tage nach Fälligkeit in Verzug, wenn die Gegenleistung nicht erbracht ist.
  4. Aufrechnung oder Minderung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen möglich. Der BVC steht auch bei Bestehen entsprechender Lieferverträge das Recht zu, den im Verzug befindlichen Auftraggeber von der weiteren Belieferung auszuschließen.

Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der Firma BVC zumutbar sind. Handbücher und Softwareunterlagen sind bei den vertriebenen Produkten zum Teil in englischer Sprache abgefasst und werden als erfüllungstauglicher Gegenstand vom Auftraggeber akzeptiert.

  1. Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Firma BVC.
  2. Ein Beschaffungsrisiko wird nicht übernommen. Im Falle unerwarteter und unverschuldeter Nichtverfügbarkeit des Liefer-/Leistungsgegenstandes wird die BVC den Käufer unverzüglich informieren und ein Alternativangebot unterbreiten oder vom Vertrag zurücktreten, bereits erbrachte Gegenleistungen werden gegebenenfalls unverzüglich erstattet.
  3. Für Verzögerungen der Leistung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung steht die BVC nach den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein.
  4. Teillieferungen und Teilleistungen sind, sofern Sie dem Kunden zumutbar sind, zulässig, wobei jede Teillieferung/Teilleistung als selbständige Leistung gilt, die gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Sofern sich das Interesse des Abnehmers ausschließlich auf die gesamte Leistung unter Ausschluss von Teilleistungen richtet, hat er dies der BVC bei Vertragsschluss mitzuteilen.
  5. Bei Dienstleistungen, die die Neuinstallation, Wiederherstellung, Migration, Anpassung, Veränderung von Netzwerken zum Gegenstand haben, geht mit protokollierter Abnahme einschließlich der Übergabe des Administratorpasswortes die Gefahr über. Für danach auftretende Defekte durch fehlerhafte Softwareinstallation, Konfigurationsänderungen oder durch die Installation fehlerhafter oder ungeeigneter Software übernimmt die BVC keine Haftung.

Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der Käufer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Käufer, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen dazugehörigen Teilen unverzüglich an die BVC zurückzuschicken oder zu bringen. Software, die durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des Computers geliefert wurde, ist unverzüglich zu löschen.

  1. Notwendige Maßnahmen zur Datensicherung sind gesondert in Auftrag zu geben und zu vergüten. Die BVC wird den Auftraggeber auf Nachfrage über Möglichkeiten der Datensicherung aufklären. Sie bietet geeignete Hard- und Software zur Datensicherung an.
  2. Datensicherungsprotokolle sind vom Auftragnehmer regelmäßig zu überprüfen. Nach Neuinstallationen sind die Bänder der Datensicherung innerhalb von 2 Wochen an die BVC zwecks Überprüfung der Wiederherstellbarkeit einzusenden. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann die BVC keine Haftung für die Sicherheit von Daten übernehmen.
  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Mängelansprüche berechtigen zur Zurückbehaltung der Gegenleistung nur soweit, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
  3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel auf Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Firma BVC beruhen, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgetauscht bzw. mit anderen nicht von der Firma BVC gelieferten Teilen zusammengefügt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Die Gewährleistung kann abgelehnt werden, wenn an der Ware das von uns angebrachte Identitätskennzeichen (BVC-Barcode-Etikett) nicht vorhanden oder das herstellerseitige Siegel verletzt worden ist. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  4. Sofern die BVC zur Nacherfüllung verpflichtet ist, ist sie berechtigt, diese durch zwei Nachbesserungsversuche zu erbringen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Nacherfüllung durch Neulieferung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Für Daten, die sich auf den zur Nachbesserung/ Reparatur übergebenen Geräten befinden, gilt ergänzend § 7 zur Datensicherheit.
  1. Die BVC haftet für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ansonsten für vorsätzliches oder gro fahrlässiges Handeln und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen.
  2. Absatz 1 gilt entsprechend für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der Haftungsbeschränkung nicht verbunden.

Der Auftraggeber kann, außer beim Vorliegen von Mängeln, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die BVC eine etwaige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Pflicht zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder nicht.

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Kaufsachen mit der Lieferung beziehungsweise Übergabe, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

  1. Der Liefer-/Leistungsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierenden Ansprüche gegen den Auftraggeber Eigentum der BVC. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die BVC nach Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

Die Firma BVC ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden.

Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Berlin, Mai 2008

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